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Artikel 52 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gewährleistet im Interesse einer wirksamen und effizienten Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums eine regelmäßige Interaktion und Zusammenarbeit mit dem Unionsmutterunternehmen. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
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