+Artikel 105 4

Artikel 105 4

(4)   Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält die folgenden Punkte:

a)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen;

b)

Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens und Aufstellung sämtlicher Unternehmen der Gruppe, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft und auf die es anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept;

e)

Endfassung des Gruppenabwicklungskonzepts einschließlich etwaiger Begründungen nach Absatz 3.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE