+Artikel 105 4

Artikel 105 4

(4)   Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält die folgenden Punkte:

a)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen;

b)

Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens und Aufstellung sämtlicher Unternehmen der Gruppe, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft und auf die es anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept;

e)

Endfassung des Gruppenabwicklungskonzepts einschließlich etwaiger Begründungen nach Absatz 3.

1. Ħarsa ġenerali

,
Titlu Regolamentazzjoni

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Standards relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Standards relatati

Standards
Sors Rekwiżit
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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