+Artikel 105 4

Artikel 105 4

(4)   Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält die folgenden Punkte:

a)

Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen;

b)

Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens und Aufstellung sämtlicher Unternehmen der Gruppe, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft und auf die es anwendbar ist;

c)

Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept;

e)

Endfassung des Gruppenabwicklungskonzepts einschließlich etwaiger Begründungen nach Absatz 3.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

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