+Artikel 8 (8)

Artikel 8 (8)

Die Mitgliedstaaten können unter anderem Werbung für Kreditprodukte verbieten, in der

a) 

hervorgehoben wird, dass Kredite leicht oder schnell erhältlich sind;

b) 

angegeben wird, dass ein Preisnachlass von einer Kreditaufnahme abhängig ist;

c) 

„Schonfristen“ für die Rückzahlung von Kreditraten von mehr als drei Monaten angeboten werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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