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+Artikel 8 (8) |
Artikel 8 (8)Die Mitgliedstaaten können unter anderem Werbung für Kreditprodukte verbieten, in der
a)
hervorgehoben wird, dass Kredite leicht oder schnell erhältlich sind;
b)
angegeben wird, dass ein Preisnachlass von einer Kreditaufnahme abhängig ist;
c)
„Schonfristen“ für die Rückzahlung von Kreditraten von mehr als drei Monaten angeboten werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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