|
+Artikel 8 (8) |
Artikel 8 (8)Die Mitgliedstaaten können unter anderem Werbung für Kreditprodukte verbieten, in der
a)
hervorgehoben wird, dass Kredite leicht oder schnell erhältlich sind;
b)
angegeben wird, dass ein Preisnachlass von einer Kreditaufnahme abhängig ist;
c)
„Schonfristen“ für die Rückzahlung von Kreditraten von mehr als drei Monaten angeboten werden. 1. Overzicht
1.1 Referenties1.2 Geïdentificeerde eisen1.3 Gerelateerde standaarden2. Geïdentificeerde eisen
3. Gerelateerde standaarden
|