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+Artikel 8 (8) |
Artikel 8 (8)Die Mitgliedstaaten können unter anderem Werbung für Kreditprodukte verbieten, in der
a)
hervorgehoben wird, dass Kredite leicht oder schnell erhältlich sind;
b)
angegeben wird, dass ein Preisnachlass von einer Kreditaufnahme abhängig ist;
c)
„Schonfristen“ für die Rückzahlung von Kreditraten von mehr als drei Monaten angeboten werden. 1. Vue d’ensemble
1.1 Références1.2 Exigences identifiées1.3 Normes associées2. Exigences identifiées
3. Normes associées
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