(1) Vor dem Beginn des gemeinsamen Entscheidungsprozesses vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll (nachfolgend „Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung“). Sollte es zu keiner Einigung kommen, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Ansichten und Vorbehalten den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung fest.