+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, eine andere zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 oder eine zuständige Behörde eines Drittlandes zu beteiligen, treffen beide Behörden eine Vereinbarung über den Umfang der Beteiligung der anderen zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde eines Drittlandes. Derartige Vereinbarungen sind zu folgenden Zwecken zulässig:

a)

Versorgung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Beiträgen zum Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe;

b)

Aufnahme der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beiträge in den Entwurf oder die endgültige Fassung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe in Form von Anhängen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung