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+Artikel 12 1 |
Artikel 12 1(1) Im Anschluss an den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i genannten Dialog mit den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität überarbeitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Bedarf den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem Ziel, diese Entscheidungen abzuschließen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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