+Artikel 12 3

Artikel 12 3

(3)   Die Vereinbarung wird von Vertretern der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden schriftlich bezeugt, wobei diese Vertreter über ordnungsgemäße Befugnisse zur Bindung ihrer jeweiligen zuständigen Behörden verfügen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung