+Artikel 25 (7)

Artikel 25 (7)

Wird eine Beschränkung gemäß Absatz 1 angewandt, um der betroffenen Person die Auskunft zu verweigern, so teilt der Europäische Datenschutzbeauftragte bei der Prüfung der Beschwerde der betroffenen Person nur mit, ob die Daten ordnungsgemäß verarbeitet wurden und, falls dies nicht der Fall ist, ob notwendige Korrekturen vorgenommen wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung