+Artikel 32 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 32 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 32

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Die Organe und Einrichtungen der Union arbeiten auf Anfrage mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zusammen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung