+Artikel 45 (2)

Artikel 45 (2)

Der Datenschutzbeauftragte kann an den Verantwortlichen und an den Auftragsverarbeiter Empfehlungen für die praktische Verbesserung des Datenschutzes richten und diese in Fragen der Anwendung der Datenschutzbestimmungen beraten. Darüber hinaus kann er von sich aus oder auf Ersuchen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, des zuständigen Personalausschusses oder jeder natürlichen Person Fragen und Vorkommnisse, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen und ihm zur Kenntnis gelangen, prüfen und der Person, die ihn mit der Prüfung beauftragte, oder dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter Bericht erstatten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung