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Artikel 54 (1)Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist hinsichtlich seiner Dienstbezüge, seiner Zulagen, seines Ruhegehalts und sonstiger anstelle von Dienstbezügen gewährten Vergütungen einem Richter am Gerichtshof gleichgestellt.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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