+Artikel 54 (4)

Artikel 54 (4)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Geschäftsstelle werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten eingestellt und ihr Vorgesetzter ist der Europäische Datenschutzbeauftragte. Sie unterstehen ausschließlich seiner Leitung. Ihre Zahl wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt. Auf Mitarbeiter des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die an der Ausführung von Aufgaben beteiligt sind, die gemäß dem Unionsrecht dem Datenschutzausschuss übertragen wurden, findet Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung