+TEIL IV DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 93 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 93 1.
------+Article 93 2.
------+Article 93 3.
------+Article 93 4.
------+Article 93 5.
------+Article 93 6.
------+Article 93 7.
---+Artikel 94 Überprüfung
------+Article 94 1.
------+Article 94 2.
------+Article 94 3.
---+Artikel 95 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
---+Artikel 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
---+Artikel 97 Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise
------+Article 97 1.
------+Article 97 2.
---+Artikel 98 Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss
------+Article 98 1.
------+Article 98 2.
------+Article 98 3.
---+Artikel 99 Inkrafttreten
------+Article 99 1.
------+Article 99 2.
------+Article 99 3.
------+Article 99 4.
------+Article 99 5.
------+Article 99 6.

TEIL IV DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TEIL IV DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 93 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 94 Überprüfung
Artikel 95 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Artikel 95

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2) ‚zuständige Behörden‘

i) 

zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — einschließlich der Europäischen Zentralbank wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind;

ii) 

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;

iii) 

in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt; und

iv) 

in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsbehörden und der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführte ►C1  Einheitlicher Abwicklungsausschuss ◄ sowie der Rat und die Kommission, wenn sie Maßnahmen im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergreifen, sofern sie keine Ermessensspielräume wahrnehmen oder politische Entscheidungen treffen.

2. 

In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)  
Die Behörde kann Peer Reviews bezüglich des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Aktivitäten des in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörden der nicht am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen organisieren und durchführen, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Ergebnisse zu verstärken. Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die ihr eine objektive Bewertung und objektive Vergleiche gestatten.“
3. 

In Artikel 40 Absatz 6 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke seines Handelns im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU übt der Vorsitzende des ►C1  Einheitlichen Abwicklungsausschusses ◄ im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus.“

Artikel 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 96

Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Ab dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Artikel 99 bis 109 der Richtlinie 2014/59/EU betrachtet.

Artikel 97 Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise
Artikel 98 Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss
Artikel 99 Inkrafttreten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung