+Artikel 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 96

Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Ab dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Artikel 99 bis 109 der Richtlinie 2014/59/EU betrachtet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung