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+Artikel 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen |
Artikel 96 Ersetzung der nationalen AbwicklungsfinanzierungsmechanismenArtikel 96 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen Ab dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 dieser Verordnung genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Artikel 99 bis 109 der Richtlinie 2014/59/EU betrachtet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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