+Artikel 3 9

Artikel 3 9

(9)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Abwicklungsbehörde, so übermittelt er der Kommission und der EIOPA eine vollständig begründete Mitteilung hierüber, stellt eine klare Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden sowie eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen sicher und benennt eine einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den einschlägigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung