+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe, seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen regulierten Unternehmen oder dem Finanzsystem im Allgemeinen, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten haben könnte, sowie der Wahrscheinlichkeit, dass sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen, auf Versicherungsnehmer, auf die Finanzierungsbedingungen oder auf die Gesamtwirtschaft haben wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufsichts- und Abwicklungsbehörden festlegen, ob für bestimmte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen in Bezug auf folgende Punkte vereinfachte Anforderungen gelten können:

a)

den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven Sanierungspläne gemäß den Artikeln 5 bis 8 und der Abwicklungspläne gemäß den Artikeln 9 bis 12;

b)

den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungspläne und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Häufigkeit;

c)

den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 verlangten Informationen;

d)

den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 13 und 14.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung