(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, die der präventiven Sanierungsplanung gemäß Artikel 7 unterliegt, und welche die in Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien erfüllen, einen präventiven Sanierungsplan erstellen und aktualisieren. In diesem präventiven Sanierungsplan sind die Maßnahmen enthalten, die das betreffende Unternehmen ergreifen muss, um seine Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat.
Die Erstellung, Aktualisierung und Anwendung präventiver Sanierungspläne werden als Teil des Governance-Systems im Sinne von Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet.