+Artikel 5 11

Artikel 5 11

(11)   Die EIOPA gibt bis zum 29. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a)

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannte Reihe von Szenarien;

b)

die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung