(4) Gelangt eine Aufsichtsbehörde nach Prüfung des präventiven Sanierungsplans zu der Einschätzung, dass dieser wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so teilt sie dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Inhalt ihrer Bewertung mit und fordert das betreffende Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten bzw. Hindernisse beseitigt werden. Auf Ersuchen des betreffenden Unternehmens kann die Frist von zwei Monaten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um einen Monat verlängert werden.
Bevor ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vorzulegen, gibt die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen die Möglichkeit, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen.
Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt wurden, kann sie das Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.