+Artikel 7 7

Artikel 7 7

(7)   Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens, das den präventiven Gruppensanierungsplan nach Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach Absatz 4 oder 5 erstellt, bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung