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+Artikel 7 7 |
Artikel 7 7(7) Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens, das den präventiven Gruppensanierungsplan nach Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach Absatz 4 oder 5 erstellt, bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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