+Artikel 8 Überprüfung und Bewertung der präventiven Gruppensanierungspläne durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
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Artikel 8 Überprüfung und Bewertung der präventiven Gruppensanierungspläne durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 8 1
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(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen und Kriterien genügt. Die Bewertung erfolgt nach dem in Artikel 6 und im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren und innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Frist, wobei die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen sind.
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Artikel 8 2
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(2) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das gemäß Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie zu gelangen über:
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a)
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die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans;
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b)
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die Frage, ob für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, gemäß Artikel 7 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Richtlinie ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist;
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c)
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die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Maßnahmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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