+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das gemäß Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie zu gelangen über:

a)

die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans;

b)

die Frage, ob für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, gemäß Artikel 7 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Richtlinie ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist;

c)

die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Maßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung