(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen und Kriterien genügt. Die Bewertung erfolgt nach dem in Artikel 6 und im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren und innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Frist, wobei die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen sind.