(3) Die EIPOA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren und einer Mindestauswahl an Standardformularen und Mustern für die Bereitstellung der Informationen nach diesem Artikel und zur Festlegung des Inhalts dieser Informationen aus.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.