+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Die Aufsichtsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle der in Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellen diese Informationen den betreffenden Abwicklungsbehörden zur Verfügung. Die Abwicklungsbehörden holen diese bereits vorliegenden Informationen von Aufsichtsbehörden ein, bevor sie Informationen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anfordern.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung