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+Artikel 12 2 |
Artikel 12 2(2) Die Aufsichtsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, ob einige oder alle der in Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellen diese Informationen den betreffenden Abwicklungsbehörden zur Verfügung. Die Abwicklungsbehörden holen diese bereits vorliegenden Informationen von Aufsichtsbehörden ein, bevor sie Informationen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anfordern. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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