+Artikel 12 1

Artikel 12 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. das oberste Mutterunternehmen zu verpflichten,

a)

im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken;

b)

ihnen unmittelbar oder über die Aufsichtsbehörde alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung