(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Aufsichtsbehörde bewerten, inwieweit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln – außer, sofern verfügbar und anwendbar, der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder etwaigen Finanzierungsmechanismen – ausgegangen wird.
Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gilt als abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass dieses Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann oder von der Abwicklungsbehörde durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden kann.