+Artikel 13 3

Artikel 13 3

(3)   Die Abwicklungsbehörden bewerten die in Absatz 1 genannte Abwicklungsfähigkeit zum gleichen Zeitpunkt und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 9. Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die im Anhang festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung