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+Artikel 13 3 |
Artikel 13 3(3) Die Abwicklungsbehörden bewerten die in Absatz 1 genannte Abwicklungsfähigkeit zum gleichen Zeitpunkt und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 9. Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die im Anhang festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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