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+Artikel 15 1 |
Artikel 15 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der betreffenden Aufsichtsbehörde schriftlich mitteilt, wenn sich aus der gemäß Artikel 13 oder 14 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bestehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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