+Artikel 15 1

Artikel 15 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der betreffenden Aufsichtsbehörde schriftlich mitteilt, wenn sich aus der gemäß Artikel 13 oder 14 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bestehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung