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+Artikel 15 7 |
Artikel 15 7(7) Für eine Mitteilung oder Entscheidung gemäß Absatz 1 oder 4 gilt Folgendes:
Darüber hinaus wird in einer Entscheidung gemäß Absatz 4 dargelegt, inwiefern die Mitteilung oder Entscheidung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 genügt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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