+Artikel 15 7

Artikel 15 7

(7)   Für eine Mitteilung oder Entscheidung gemäß Absatz 1 oder 4 gilt Folgendes:

a)

Sie enthält die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung;

b)

gegen sie müssen Rechtsbehelf eingelegt werden können.

Darüber hinaus wird in einer Entscheidung gemäß Absatz 4 dargelegt, inwiefern die Mitteilung oder Entscheidung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 genügt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung