+Artikel 15 8

Artikel 15 8

(8)   Die EIOPA gibt bis zum 29. Juli 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, näher bestimmt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung