+Artikel 17 1

Artikel 17 1

(1)   Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörden, Aufsichtsbehörden, für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 4 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten zu treffen nach dem Tag

a)

der Übermittlung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 6;

b)

der Übermittlung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

c)

der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen, oder des Ablaufs der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Die EIOPA kann die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, Aufsichtsbehörden, für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde oder einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung