(1) Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörden, Aufsichtsbehörden, für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 4 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten zu treffen nach dem Tag
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a)
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der Übermittlung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 6;
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b)
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der Übermittlung der in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
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c)
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der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch das oberste Mutterunternehmen, oder des Ablaufs der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
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Die EIOPA kann die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden, Aufsichtsbehörden, für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde oder einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.