+Artikel 17 7

Artikel 17 7

(7)   Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz genannten Frist eine der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die zuständige Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Absatz 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels in Erwartung eines Beschlusses der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EIOPA. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz dieses Artikels genannte Frist gilt als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung. Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EIOPA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die EIOPA innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde bzw. der für die Gruppe oder das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung