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+Artikel 17 8 |
Artikel 17 8(8) Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 4 und Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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