+Artikel 17 8

Artikel 17 8

(8)   Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 4 und Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Entscheidungen werden von den Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig anerkannt und angewandt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung