(2) Die Abwicklungsziele sind:
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a)
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der Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten;
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b)
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die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckung und durch Aufrechterhaltung der Marktdisziplin;
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c)
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die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
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d)
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der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
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Bei der Verfolgung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Abwicklungsziels wählen die Abwicklungsbehörden diejenigen Ansätze in Bezug auf kritische Funktionen aus, die die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Versicherungsnehmer am besten wahren.
Bei der Verfolgung des in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Abwicklungsziels räumen die Abwicklungsbehörden der Nutzung anderer Finanzierungsquellen als dem Haushalt der Mitgliedstaaten, einschließlich Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 81 und Sicherungssystemen für Versicherungen, soweit diese nach dem anwendbaren Recht für diesen Zweck zur Verfügung stehen, so weit wie möglich Vorrang ein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Abwicklungsbehörden bei der Verfolgung der Abwicklungsziele darum bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.