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+Artikel 20 1 |
Artikel 20 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannte Unternehmen ergreifen können, wenn das Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen entsprechend erfüllt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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