+Artikel 20 3

Artikel 20 3

(3)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 können Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis e genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn diese Unternehmen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen zwar nicht erfüllen, aber alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ein oder mehrere Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen erfüllen die in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Bedingungen;

b)

die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln;

c)

Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis e genannten Unternehmen sind für die Abwicklung des Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung