+Artikel 21 Verfahren im Falle von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

Artikel 21 Verfahren im Falle von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

Artikel 21

Verfahren im Falle von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen, aber nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung erfüllen, einem Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG oder einem anderen Verfahren nach nationalem Recht unterliegen, das von den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG eröffnet und überwacht wird, um einen geordneten Marktaustritt zu gewährleisten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung