Artikel 21
Verfahren im Falle von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen, aber nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung erfüllen, einem Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG oder einem anderen Verfahren nach nationalem Recht unterliegen, das von den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG eröffnet und überwacht wird, um einen geordneten Marktaustritt zu gewährleisten.