(2) Leitet eine Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.
Diese Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Bewertung
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a)
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die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens in seinen Büchern ermöglicht;
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b)
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fundierte Informationen für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtende Gegenleistung gemäß Absatz 3 liefert.
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