+Artikel 25 Vorläufige und endgültige Bewertungen
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Artikel 25 Vorläufige und endgültige Bewertungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 25 1

(1)   Wenn eine in Artikel 23 genannte Bewertung die in Artikel 24 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.

Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.

Artikel 25 2

(2)   Leitet eine Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.

Diese Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Bewertung

a)

die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens in seinen Büchern ermöglicht;

b)

fundierte Informationen für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtende Gegenleistung gemäß Absatz 3 liefert.

Artikel 25 3

(3)   Wird der Nettovermögenswert des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, darf die Abwicklungsbehörde

a)

den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;

b)

von einem Brückenunternehmen verlangen, dass es für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel eine weitere Gegenleistung entrichtet.

Artikel 25 4

(4)   Die EIPOA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke von Absatz 1 die Methode festgelegt wird, anhand deren die in vorläufige Bewertungen aufzunehmende Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung