(4) Die EIPOA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke von Absatz 1 die Methode festgelegt wird, anhand deren die in vorläufige Bewertungen aufzunehmende Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen sind.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlässt.