(7) Die Mitgliedstaaten können den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse übertragen, die angewandt bzw. ausgeübt werden können, wenn ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern
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a)
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diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse bei Anwendung auf eine grenzüberschreitende Gruppe kein Hindernis für eine wirksame Gruppenabwicklung darstellen;
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b)
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diese Instrumente und Befugnisse im Einklang mit den Abwicklungszielen und allgemeinen Grundsätzen für die Abwicklung nach Artikel 22 stehen.
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