+Artikel 26 7

Artikel 26 7

(7)   Die Mitgliedstaaten können den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse übertragen, die angewandt bzw. ausgeübt werden können, wenn ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen die in Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern

a)

diese zusätzlichen Instrumente und Befugnisse bei Anwendung auf eine grenzüberschreitende Gruppe kein Hindernis für eine wirksame Gruppenabwicklung darstellen;

b)

diese Instrumente und Befugnisse im Einklang mit den Abwicklungszielen und allgemeinen Grundsätzen für die Abwicklung nach Artikel 22 stehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung