+Artikel 27 3

Artikel 27 3

(3)   Hat die Aufsichtsbehörde die Zulassung entzogen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Rahmen des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements weiterhin den allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht gemäß Titel I Kapitel III der Richtlinie 2009/138/EG unterliegt, bis es seine Tätigkeiten gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels beendet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung