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+Artikel 27 3 |
Artikel 27 3(3) Hat die Aufsichtsbehörde die Zulassung entzogen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Rahmen des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements weiterhin den allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht gemäß Titel I Kapitel III der Richtlinie 2009/138/EG unterliegt, bis es seine Tätigkeiten gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels beendet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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