+Artikel 27 Das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
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Artikel 27 Das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 27 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, für das sich in Abwicklung befindliche Unternehmen ein geordnetes Abwicklungsmanagement zur Beendigung der Tätigkeiten dieses Unternehmens anzuordnen und dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte zu untersagen.

Artikel 27 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Aufsichtsbehörde die Zulassung entzogen hat, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auf das das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt wurde, unmittelbar nach Anwendung dieses Instruments die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Mindestkapitalanforderung erfüllt.

Artikel 27 3

(3)   Hat die Aufsichtsbehörde die Zulassung entzogen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Rahmen des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements weiterhin den allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht gemäß Titel I Kapitel III der Richtlinie 2009/138/EG unterliegt, bis es seine Tätigkeiten gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels beendet.

Artikel 27 4

(4)   Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass ein im geordneten Abwicklungsmanagement befindliches Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist, angemessen ausgebildetes und kompetentes Personal zu halten, um die ordnungsgemäße Fortsetzung seiner Versicherungstätigkeiten im Run-Off-Management bis zu seiner Liquidation zu gewährleisten.

Artikel 27 5

(5)   Die Abwicklungsbehörden überwachen in enger Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden die Cashflows sowie die Kosten und Ausgaben eines in Abwicklung befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, um seinen Wert und seine Marktfähigkeit zu erhalten.

Artikel 27 6

(6)   Die Abwicklungsbehörden bewerten in enger Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden geplante Änderungen der Zusammensetzung der Vermögenswerte, überwachen aufmerksam Rückversicherungsvereinbarungen und verlangen mindestens vierteljährliche unabhängige versicherungsmathematische Überprüfungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen.

Artikel 27 7

(7)   Die Abwicklungsbehörden können bei Anwendung des Instruments des geordneten Abwicklungsmanagements jegliche Vergütungen für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen, beschränken oder verbieten und können jegliche Zahlung von variablen Vergütungen und freiwilligen Rentenleistungen beschränken oder verbieten.

Artikel 27 8

(8)   Die Abwicklungsbehörden treffen die Entscheidung, ein im Solvent-Run-Off-Management befindliches Unternehmen zu liquidieren, sobald unabhängig davon, was zuerst der Fall ist, einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens werden an einen erwerbenden Dritten veräußert;

b)

die Vermögenswerte des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens werden vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen;

Artikel 27 9

(9)   Wird das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements angewandt und ist der Nettovermögenswert des im geordneten Abwicklungsmanagement befindlichen Unternehmens negativ geworden, so beurteilt die Abwicklungsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt wird.

Wird die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt, so beurteilt die Abwicklungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, ob das Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert oder ein anderes Abwicklungsinstrument angewandt werden sollte.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung