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Artikel 28 2(2) Vorbehaltlich des Artikels 26 Absätze 2 und 5 wird jede Gegenleistung des Erwerbers oder des Brückenunternehmens
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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