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+Artikel 30 6 |
Artikel 30 6(6) Bei Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten legen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 23 und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen die Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft fest. Die Gegenleistung kann einen Nominalwert oder einen negativen Wert haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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